Infomaterial für Opfer und Zeug- innen von Straftaten
1. Unsicherheit vor der Aussage
Vielleicht waren Sie noch nie als Zeugin oder Zeuge vor Gericht. Es ist normal, wenn Sie unsicher oder aufgeregt sind und nicht genau wissen, was Sie erwartet. Hören Sie sich die Fragen in Ruhe an und nehmen Sie sich Zeit für Ihre Antworten. Das Gericht weiß, dass viele Zeug*innen in dieser Situation nervös sind.
2. Sicherheitskontrolle am Eingang
Am Eingang des Gerichts müssen alle Besucher*innen durch eine Sicherheitskontrolle. Dabei werden Personen und gegebenenfalls auch Taschen, Rucksäcke und andere Gepäckstücke kontrolliert. Planen Sie deshalb genügend Zeit ein und kommen Sie etwas früher zum Gericht.
3. Ihre Aussage ist wichtig
Ihre Aussage ist für das Gericht wichtig. Deshalb müssen Sie persönlich vor Gericht aussagen. Vielleicht wurden Sie bereits von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft befragt. Trotzdem müssen Sie vor Gericht noch einmal erzählen, was Sie erlebt oder beobachtet haben. Das Gericht möchte sich einen persönlichen Eindruck von Ihnen und Ihrer Aussage machen. Ihre Aussage kann für die Entscheidung im Verfahren wichtig sein.
4. Sprechen Sie in Ihren eigenen Worten
Sie müssen keine juristischen oder schwierigen Begriffe verwenden. Sprechen Sie so, wie Sie es aus Ihrem Alltag gewohnt sind. Versuchen Sie, die Ereignisse möglichst genau zu beschreiben. Wenn etwas unklar ist, wird das Gericht nachfragen.
5. Erinnerungslücken sind normal
Vielleicht können Sie sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern. Das kann daran liegen, dass das Ereignis schon lange zurückliegt oder sehr belastend war. Das Gericht kann Ihnen durch Fragen helfen, sich besser zu erinnern. Versuchen Sie, so genau wie möglich zu antworten. Wenn Sie sich an etwas nicht erinnern können, sagen Sie das offen. Erinnerungslücken sind normal.
6. Wer Ihnen Fragen stellen darf
Mehrere Personen können Ihnen Fragen stellen. Dabei gibt es eine bestimmte Reihenfolge. Zuerst stellt das Gericht (Richter*innen) Fragen. Danach folgen die Staatsanwaltschaft, gegebenenfalls die Vertretung der Nebenklage und die Verteidigung
7. Sie dürfen nachfragen
Wenn Sie eine Frage nicht verstanden haben, dürfen Sie jederzeit nachfragen. Bitten Sie darum, die Frage zu wiederholen oder anders zu erklären. Wenn Sie glauben, dass eine Frage nichts mit dem Verfahren zu tun hat, können Sie das Gericht fragen, ob Sie die Frage beantworten müssen. Das Gericht entscheidet dann darüber.
8. Gefühle während der Aussage
Die Erinnerung an die Tat kann belastend sein. Manchmal fühlt es sich so an, als würde das Erlebte noch einmal passieren. Sie dürfen während Ihrer Aussage Gefühle zeigen. Es ist in Ordnung, wenn Sie weinen, zittern oder sehr aufgeregt sind. Das Gericht wird versuchen, auf Ihre Situation Rücksicht zu nehmen.
9. Sie dürfen um eine Pause bitten
Eine Aussage kann längere Zeit dauern und anstrengend sein. Vielleicht können Sie sich nicht mehr gut konzentrieren, fühlen sich stark belastet oder müssen zur Toilette. In diesem Fall dürfen Sie das Gericht um eine Pause bitten.
10. Begleitung durch eine Vertrauensperson
Sie können sich von einer Person Ihres Vertrauens zur Gerichtsverhandlung begleiten lassen. Diese Person darf bei der Tat nicht anwesend gewesen sein und darf nicht selbst als Zeug*in in dem Verfahren infrage kommen. Auch Mitarbeitende der Zeuginnen- und Zeugenbetreuung können Sie begleiten.
11. Begegnung mit der angeklagten Person
Die angeklagte Person ist normalerweise im Gerichtssaal anwesend. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann sie während Ihrer Aussage ausgeschlossen werden. Es kann auch vorkommen, dass Sie der angeklagten Person vor Beginn der Verhandlung im Wartebereich begegnen. Das kann unangenehm oder belastend sein. Zeug*innen werden im Gericht geschützt. In jedem Gericht gibt es Wachtmeister*innen. Sprechen Sie diese an, wenn Sie sich unsicher oder bedroht fühlen. Am Land- und Amtsgericht sowie Amtsgericht Offenbach können Sie sich außerdem nach vorheriger Absprache unser Zeugenzimmer nutzen.
12. Nach Ihrer Aussage
Nach Ihrer Aussage dürfen Sie bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung im Gerichtssaal bleiben und weiter zuhören. Sie können aber auch nach Hause gehen. Bei einer nicht öffentlichen Verhandlung müssen Sie den Gerichtssaal nach Ihrer Aussage verlassen. Ob eine Verhandlung öffentlich ist, steht normalerweise auf dem Aushang vor dem Gerichtssaal.
13. Informationen über den Ausgang des Verfahrens
Wenn Sie durch die Tat geschädigt wurden, haben Sie das Recht zu erfahren, wie das Strafverfahren ausgegangen ist. Dafür können Sie einen schriftlichen Antrag an die Staatsanwaltschaft oder das zuständige Gericht schicken. Geben Sie dabei das Aktenzeichen an. Wenn Sie nicht durch die Tat geschädigt wurden und den Ausgang des Verfahrens erfahren möchten, müssen Sie bis zur Urteilsverkündung im Gerichtssaal bleiben. Das ist nur bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung möglich.
14. Brauche ich einen Anwalt?
Als Zeug*in brauchen Sie für Ihre Aussage normalerweise keinen eigenen Anwalt. Sie dürfen sich aber von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt als Zeugenbeistand begleiten lassen. Das kann besonders sinnvoll sein, wenn Sie unsicher sind, ob Sie bestimmte Fragen beantworten müssen, wenn Sie sich durch eine Antwort selbst belasten könnten oder wenn Sie besonderen Schutz benötigen. In bestimmten Fällen kann Ihnen für die Vernehmung ein anwaltlicher Beistand beigeordnet werden.
15. Muss ich auf jeden Fall aussagen?
Grundsätzlich müssen Zeug*innen vor Gericht aussagen. Es gibt aber Ausnahmen. Wenn Sie mit der angeklagten Person zum Beispiel verlobt, verheiratet, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder eng verwandt oder verschwägert sind, können Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Dann dürfen Sie die Aussage insgesamt verweigern. Außerdem dürfen Sie einzelne Fragen nicht beantworten, wenn Sie sich selbst oder bestimmte Angehörige durch die Antwort der Gefahr aussetzen würden, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. Das Gericht muss Sie über diese Rechte belehren. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie dies vor Ihrer Aussage an.
16. Wird über meine Aussage in den Medien berichtet?
Bei einer öffentlichen Gerichtsverhandlung können auch Journalist*innen im Gerichtssaal sitzen und über den Prozess und Ihre Aussage berichten. Ob dabei Ihr Name genannt oder ein Bild von Ihnen veröffentlicht wird, hängt vom Einzelfall ab. Ton- und Filmaufnahmen der laufenden Verhandlung zur Veröffentlichung sind grundsätzlich nicht erlaubt. Foto- oder Filmaufnahmen vor Beginn oder nach Ende der Verhandlung können je nach Gericht und Anordnung möglich sein. Ob ein erkennbares Bild von Ihnen veröffentlicht werden darf, richtet sich nach den Regeln zum Recht am eigenen Bild. Wenn Sie Sorge haben, erkannt, fotografiert oder gefilmt zu werden, sprechen Sie möglichst früh mit der Zeugenbetreuung oder dem Gericht.
17. Muss ich meine Adresse nennen?
Zu Beginn der Vernehmung werden Sie nach Angaben zu Ihrer Person gefragt. In der Hauptverhandlung wird normalerweise nicht Ihre vollständige Anschrift abgefragt, sondern nur Ihr Wohn- oder Aufenthaltsort. Wenn Sie befürchten, dass Ihnen oder einer anderen Person durch die Bekanntgabe Ihres Wohnortes Gefahr droht oder auf Sie eingewirkt werden könnte, sagen Sie das möglichst früh. Unter bestimmten Voraussetzungen dürfen Sie Ihren Wohn- oder Aufenthaltsort verschweigen und stattdessen eine andere Anschrift angeben, unter der Sie zuverlässig Post erhalten können.
HANAUER H!LFE e.V.
Beratung für Opfer und Zeugen von Straftaten
Salzstraße 11
63450 Hanau
Telefon (06181) 24871
Telefax (06181) 24875
E-Mail kontakt@hanauer-hilfe.de
Unsere Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Montag und Donnerstag 15.00 Uhr bis 17.00 Uhr
sowie nach Vereinbarung
Bitte benutzen Sie den Anrufbeantworter außerhalb der Sprechzeiten. Wir rufen sobald wie möglich zurück.
Spendenkonto
Sparkasse Hanau
IBAN DE51 5065 0023 0000 0841 11
BIC HELA DE F1HAN
